OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.08.2020
20 W 9/20
Normen:
GVG § 17a; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 21; SEAG § 25; SE-VO Art. 9 Abs. 1; FamFG § 21; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3e;
Fundstellen:
AG 2021, 122
EWiR 2020, 649
MDR 2021, 46
NZG 2021, 31
ZIP 2020, 2286
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 25/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für einen Antrag betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer dualistisch geprägten SE

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 20 W 9/20

DRsp Nr. 2020/16940

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für einen Antrag betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer dualistisch geprägten SE

1. Für ein Statusverfahren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und damit die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 98 Abs. 1 AktG auch dann eröffnet, wenn ein Aktionär einer dualistisch geprägten SE die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beantragt, weil er die Wirksamkeit der Änderung einer Beteiligungsvereinbarung gem. § 21 SEAG in Frage stellt.2. Ist die Frage nach der Wirksamkeit der Änderung der Beteiligungsvereinbarung nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, so ist eine Aussetzung des Statusverfahrens nach § 21 FamFG nicht geboten. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt als Vorfrage im Statusverfahren zu klären.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2020, Az. 31 O 25/18 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 16.500 €

Normenkette:

GVG § 17a; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 21; SEAG § 25; SE-VO Art. 9 Abs. 1; FamFG § 21; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3e;

Gründe

I