LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2020
6 Sa 101/19
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2083/18

Zulässigkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 101/19

DRsp Nr. 2020/9592

Zulässigkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage

Ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage ist seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht mehr zulässig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 - 12 Ca 2083/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 2; ZPO § 256;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zum Teilwiderruf einer von der klagenden Partei erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungszusage berechtigt war.