Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zum Teilwiderruf einer von der klagenden Partei erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungszusage berechtigt war.
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