OLG Brandenburg - Urteil vom 10.11.2022
12 U 41/22
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2 -3; ZPO § 533 Nr. 2; BGB § 852 S. 1; ZPO § 529; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/21

Zulässigkeit des Umstellung von Klageanträgen nach Ablauf der BerufungsbegründungsfristÄnderung des Antrags in der Berufung auf den sogenannten kleinen SchadensersatzVorliegen einer Klageänderung durch Umstellung des Klageantrags in der BerufungVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem KfzHaftung des Herstellers bezüglich einer unzulässigen AbschalteinrichtungSachdienlichkeit der KlageänderungVerjährung von Ansprüchen aus dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 41/22

DRsp Nr. 2023/5921

Zulässigkeit des Umstellung von Klageanträgen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Änderung des Antrags in der Berufung auf den sogenannten kleinen Schadensersatz Vorliegen einer Klageänderung durch Umstellung des Klageantrags in der Berufung Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kfz Haftung des Herstellers bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung Sachdienlichkeit der Klageänderung Verjährung von Ansprüchen aus dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Soweit im Rahmen der Klageänderung kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird und von der Rückabwicklung des Vertrags lediglich auf Leistung eines sogenannten "kleinen Schadensersatzes" umgestellt wird, ist die Klageänderung sachdienlich und damit zulässig, auch wenn die Gegenseite der Klageänderung widersprochen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 106/21, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2 -3; ZPO § 533 Nr. 2; BGB § 852 S. 1; ZPO § 529; § Abs. ;