I.
Die Beteiligten streiten über die Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, nachdem der Gutschriftenempfänger den erteilten Gutschriften widersprochen hat.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen.
In den Monaten Januar und Februar 2009 bewirkte JI aus B insgesamt 14 Lieferungen von Edelmetallen und metallhaltigen Abfällen an die Klägerin über einen Gesamtbetrag von ... € brutto (Umsatzsteuer ... €). Nach den der Klägerin vorgelegten Unterlagen hatte er am 23. Dezember 2008 sein Gewerbe als Neugründung angemeldet.
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