LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2016
14 Sa 1425/15
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 264 Abs. 2, 3; BGB §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 S. 1 i.V.m. § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9197/14

Zulässigkeit des Wechsels von der Leistungs- zur Stufenklage in der BerufungsinstanzAnsprüche eines Arbeitnehmers wegen nicht erfolgter Bonuszahlungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1425/15

DRsp Nr. 2017/3457

Zulässigkeit des Wechsels von der Leistungs- zur Stufenklage in der Berufungsinstanz Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen nicht erfolgter Bonuszahlungen

1. Ein Wechsel von der erstinstanzlich erhobenen Leistungsklage zur Stufenklage nach § 254 ZPO im Rahmen der Berufung durch den Berufungskläger ist als Klageänderung nach § 263 Abs. 2, 3 ZPO zulässig.2. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Bonuszahlung nach §§ 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1 i. V. m. § 252 BGB zu, wenn eine Zielvereinbarung mit dem Arbeitgeber unterblieben ist, diese aber nach der Anspruchsgrundlage nicht die Voraussetzung für eine Bonuszahlung bildete.3. Der Kammer ist es gem. § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob dem Kläger ein Erfüllungsanspruch auf Bonuszahlung zusteht und diesen gegebenenfalls nach § 315 Abs. 1, 3 BGB festzusetzen, wenn der Kläger ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch gelten macht, weil die Beklagte verhindert habe, dass er einen Bonus verdienen konnte. Es handelt sich insofern um einen anderen, vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemachten Streitgegenstand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 - 22 Ca 9197/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 254; § Abs. , ;