OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.08.2018
14 W 37/18
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 101/17

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für eine Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 14 W 37/18

DRsp Nr. 2019/2195

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für eine Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen

1. Die Geltendmachung von Außenhaftungsansprüchen auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber einem Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 13 Abs. 1 GVG. 2. Dass einer der Gläubiger im Insolvenzverfahren das Finanzamt ist, ist für die rechtliche Einordnung der Klageforderung ohne Bedeutung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 14.02.2018 - 3 O 101/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter mit seiner Klage, die er mit Schriftsatz vom 07.02.2017 vor dem Landgericht Konstanz erhoben hat, vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2,172 Abs. 1, Abs. 4 HGB. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.01.2018 die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG beantragt.