Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 14.02.2018 -
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.Der Beschwerdewert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter mit seiner Klage, die er mit Schriftsatz vom 07.02.2017 vor dem Landgericht Konstanz erhoben hat, vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2,172 Abs. 1, Abs. 4 HGB. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.01.2018 die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG beantragt.
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