BFH - Beschluss vom 19.07.2012
V S 23/12
Normen:
GKG § 69a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1819

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V S 23/12

DRsp Nr. 2012/18450

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren

NV: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.

Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht, sich der Rügeführer sich nicht hat äußern können oder in welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe.

Normenkette:

GKG § 69a;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 67/08 hob der Senat auf die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers, Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Mai 2008 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im Übrigen wies der Senat die Beschwerde als unbegründet zurück.