BFH - Beschluss vom 14.10.2010
XI S 24/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge trotz lediglich pauschaler Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Begründung der Rüge

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen XI S 24/10

DRsp Nr. 2010/20459

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge trotz lediglich pauschaler Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Begründung der Rüge

NV: Mit dem Vorbringen, vom BFH werde nicht zur Kenntnis genommen, dass bereits das FG das rechtliche Gehör verletzt habe, werden die Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes nicht substantiiert dargelegt.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009 5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

II.