FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2000
3 K 102/97
Normen:
BewG § 75 Abs. 4; BewG § 75 Abs. 5; BewG § 76; BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 2; BewG § 22 Abs. 3; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 2;

Zulässigkeit einer Art- und Wertfortschreibung nach Ausbaumaßnahmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 102/97

DRsp Nr. 2001/13166

Zulässigkeit einer Art- und Wertfortschreibung nach Ausbaumaßnahmen

1. Stellt das FA zunächst die Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück fest, obwohl vermutlich ein Einfamilienhaus vorgelegen hat, ist die Artfortschreibung des Einheitswerts (auf Einfamilienhaus) in Anschluss an Ausbaumaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BewG unzulässig, wenn die für die Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück geltenden Grenzen (Verhältnis der Jahresrohmiete) weiterhin eingehalten werden. Die Berichtigung der ursprünglich unzutreffende Artfeststellung könnte allenfalls durch eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BewG erfolgen. 2. Wird ein Grundstück unzutreffend im Ertragswertverfahren bewertet, so ist in Anschluss an Baumaßnahmen, bei denen sich die sachlichen Verhältnisse, die für die Anwendung des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung des Einheitswerts maßgebend sind, nicht geändert haben, eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG unter Anwendung des Sachwertverfahrens unzulässig.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 4; BewG § 75 Abs. 5; BewG § 76; BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 2; BewG § 22 Abs. 3; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Grundstücksart eines Wohnhauses mit Praxisräumen nach dem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnräumen und das Bewertungsverfahren (§ 75 Abs. 5, 6, § 76 Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz - -).