BFH - Urteil vom 15.06.2023
VI K 1/21
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2, § 107, § 108, § 133a, § 134; ZPO § 578, § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, § 580; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1210
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 48/18

Zulässigkeit einer auf die Rüge der willkürlich unterlassenen Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gestützten NichtigkeitsklageBegriff der Divergenzlage im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG

BFH, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen VI K 1/21

DRsp Nr. 2023/9906

Zulässigkeit einer auf die Rüge der willkürlich unterlassenen Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gestützten Nichtigkeitsklage Begriff der Divergenzlage im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG

1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen.2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht.3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2, § 107, § 108, § 133a, § 134; ZPO § 578, § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, § 580; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2021 - .