OLG München - Endurteil vom 09.05.2019
23 U 2693/18
Normen:
AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 246 Abs. 2 S. 2; AktG § 268 Abs. 2 S. 1; AktG § 273;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 4981/16

Zulässigkeit einer aufgrund Prozessvollmacht durch den Abwickler einer Aktiengesellschaft eingelegten Berufung

OLG München, Endurteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 23 U 2693/18

DRsp Nr. 2019/7753

Zulässigkeit einer aufgrund Prozessvollmacht durch den Abwickler einer Aktiengesellschaft eingelegten Berufung

Auch eine Abwicklungsgesellschaft wird gem. § 246 Abs. 2 S. 2 AktG nach dem Prinzip der Doppelvertretung bei einer Anfechtungsklage durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch für die Erteilung einer Prozessvollmacht für eine Anfechtungsklage.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2018, Az. 5 HK O 4981/16, wird verworfen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 246 Abs. 2 S. 2; AktG § 268 Abs. 2 S. 1; AktG § 273;

Tatbestand

I.

Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 23.02.2016 gefasst wurden.

Die Beklagte befindet sich bereits seit dem Jahr 2001 in Liquidation. Eine vollständige Verteilung des Vermögens fand nicht statt.