BFH - Beschluss vom 02.02.2009
I B 100/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4320/07

Zulässigkeit einer belastenden Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Steuerpflicht bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Inland

BFH, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen I B 100/08

DRsp Nr. 2009/7887

Zulässigkeit einer belastenden Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Steuerpflicht bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Inland

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geändert werden durfte.

Die Kläger wurden für das Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitjahr in den Niederlanden nichtselbständig tätig; sie hatte in der Steuererklärung ihren Arbeitslohn als "nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei" angegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte in Übereinstimmung damit den Arbeitslohn der Klägerin nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid datiert vom 3. Dezember 2003 und enthält keine für den Streitfall bedeutsame Nebenbestimmung.