BFH - Beschluss vom 29.08.2012
X S 27/12
Normen:
FGO § 107;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 55
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 102/10

Zulässigkeit einer Berichtigung der Entscheidungsformel

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X S 27/12

DRsp Nr. 2012/21589

Zulässigkeit einer Berichtigung der Entscheidungsformel

1. NV: Eine auf § 107 FGO gestützte Berichtigung eines Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn dabei rechtliche Würdigungen angestellt werden müssten. 2. NV: Hat das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil es irrig davon ausging, das Ergebnis seiner eigenen Schätzung sei höher als die vom FA im angefochtenen Bescheid vorgenommene Hinzuschätzung, scheidet eine Berichtigung des Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit jedenfalls dann aus, wenn das FG in den Urteilsgründen --nach Ermittlung des von ihm für zutreffend gehaltenen Schätzungsbetrags-- formuliert, die Buchführungsmängel hätten auch einen höheren Sicherheitszuschlag gerechtfertigt.

Eine Berichtigung der Entscheidungsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend, dass für bestimmte Jahre eine Hinzuschätzung vorgenommen werde, ist nicht zulässig, wenn die Neufassung der Entscheidungsformel nicht möglich wäre, ohne dabei rechtliche Würdigungen anzustellen.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe