VGH Bayern - Beschluss vom 20.10.2009
22 ZB 08.3234
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 08.2553

Zulässigkeit einer Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit und mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 22 ZB 08.3234

DRsp Nr. 2009/24973

Zulässigkeit einer Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit und mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.