Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Streitfall nicht in Betracht.
Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 13. März 2009 zugestellt worden; die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) endete danach mit Ablauf des 13. Mai 2009 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb dieser Frist begründet worden.
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