I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zuzulassen. Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden einstweilig einzustellen.
II.
1.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|