BFH - Beschluss vom 27.05.2010
VIII B 23/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1839
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7076/06

Zulässigkeit einer Beschwerde im Hinblick auf ein pauschales Bestreiten einer Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ohne Bezugnahme auf konkrete Normen des Grundgesetzes und ohne Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 23/09

DRsp Nr. 2010/14130

Zulässigkeit einer Beschwerde im Hinblick auf ein pauschales Bestreiten einer Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ohne Bezugnahme auf konkrete Normen des Grundgesetzes und ohne Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzen. 2. NV: Das pauschale Bestreiten der Verfassungsmäßigkeit genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.