1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.10.2020 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung.
Die im August 1985 geborene Klägerin nahm am 01.09.2015 bei dem beklagten Verein die Tätigkeit einer staatlich anerkannten Erzieherin in einer Kindertagesstätte auf. Der beklagte Verein bietet verschiedene Leistungen der Jugendhilfe an und beschäftigt rund 200 Arbeitnehmer. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 12.08.2015 eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und ein monatliches Festgehalt von € 2.285,00 brutto. Die Klägerin befand sich zeitweise in Elternzeit, aus der sie am 11.01.2019 zurückkehrte.
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