FG Köln - Urteil vom 07.09.2005
13 K 1147/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1922

Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 13 K 1147/05

DRsp Nr. 2005/18177

Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

1. § 7g Abs. 3 EStG setzt eine Dokumentation bis zum Ablauf des möglichen Investitionszeitraums voraus. 2. Bei dem zulässigen Zeitpunkt der Dokumentation ist nicht auf den Bilanzstichtag, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rücklagenbildung abzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH, deren Geschäftszweck der Großhandel mit ... und ... etc. ist.