Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem Aufstellungszeitpunkt eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auf der Grundlage des von der Klägerin am 00.4.2002 aufgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2001 ergingen im Jahr 2002 erklärungsgemäße Festsetzungen der Körperschaftsteuer (... EUR) und des Gewerbesteuermessbetrags (... EUR) für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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