OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2008
8 U 155/07
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 611 ; BGB § 622 Abs. 6 ; HGB § 89 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 495
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 179/06

Zulässigkeit einer einjährigen Probezeit im Geschäftsführeranstellungsvertrag mit 5-jähriger Laufzeit

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 8 U 155/07

DRsp Nr. 2008/10629

Zulässigkeit einer einjährigen Probezeit im Geschäftsführeranstellungsvertrag mit 5-jähriger Laufzeit

»Die Regelung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren, wonach die Gesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen kann, ist nicht unwirksam. Selbst wenn auf die Regelung der Rechtsgedanke des § 622 Abs. 6 BGB anwendbar sein sollte, führt dies nicht zur analogen Anwendung des § 89 Abs. 2 S. 2 HGB. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu beseitigen, dass auch dem Geschäftsführer ein Kündigungsrecht innerhalb der einjährigen Probezeit zugebilligt wird.«

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 611 ; BGB § 622 Abs. 6 ; HGB § 89 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH und macht mit der Klage seinen Gehaltsanspruch für den Monat Oktober 2006 geltend.

Grundlage ist der Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 10. September 2004, der nach § 8 Abs. 1 eine Laufzeit von 5 Jahren hatte. In § 8 Abs. 2 des Vertrages heißt es:

"Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1 kann die Gesellschaft diesen Vertrag jederzeit während der ersten zwölf Monate der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende kündigen."