OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2017
20 W 198/16
Normen:
FamFG § 49; AktG § 122;
Fundstellen:
AG 2019, 47
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.06.2016

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 20 W 198/16

DRsp Nr. 2018/15230

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG in einem gerichtlichen Verfahren einer Minderheit nach § 122 Abs. 3 AktG dahingehend, dass dem Vorstand die Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit untersagt wird, ist nicht zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2016 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 22.06.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten findet weder in erster noch in zweiter Instanz statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird jeweils auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49; AktG § 122;

Gründe

1) Die Beteiligte zu 4) wendet sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (nachfolgend nur: Amtsgericht) vom 23.06.2016.