BGH - Urteil vom 22.02.2018
VII ZR 253/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 110
BauR 2018, 985
FamRZ 2018, 838
MDR 2018, 594
NJW 2018, 2056
NZBau 2018, 347
VersR 2018, 892
WM 2018, 1282
ZfBR 2018, 359
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 89/14
SchlHOLG, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 109/15

Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand bei rechtskräftig festgestellter Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden; Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem); Möglichkeit des Eintritts von Schäden nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist; Schadensersatzbegehren aufgrund der fehlerhaften Planung eines Außenmauerwerks

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen VII ZR 253/16

DRsp Nr. 2018/3836

Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand bei rechtskräftig festgestellter Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden; Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem); Möglichkeit des Eintritts von Schäden nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist; Schadensersatzbegehren aufgrund der fehlerhaften Planung eines Außenmauerwerks

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Planung eines Außenmauerwerks in Anspruch.