BFH - Beschluss vom 16.03.2015
XI B 1/15
Normen:
FGO § 125 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 860
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1969/11

Zulässigkeit einer erneuten Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme

BFH, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen XI B 1/15

DRsp Nr. 2015/7299

Zulässigkeit einer erneuten Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme

NV: Die Erklärung, die Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde werde insolvenzrechtlich angefochten, führt nicht dazu, dass verspätet Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden darf.

Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt nur den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und steht der Zulässigkeit einer erneuten Beschwerde nicht entgegen.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. April 2012 6 K 1969/11 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

FGO § 125 Abs. 2;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 27. April 2012 6 K 1969/11 die Klage des S wegen Umsatzsteuer 2006 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des S am 16. Mai 2012 zugestellt. Die am 15. Juni 2012 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nahm S am 23. Juli 2012 wieder zurück, ohne die Beschwerde zuvor begründet zu haben. Durch Beschluss vom 21. August 2012 XI B 72/12 (nicht veröffentlicht) stellte der Senat das Verfahren XI B 72/12 ein.