FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.09.2015
5 K 150/15
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 S. 1; FGO § 40 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;

Zulässigkeit einer Feststellungsklage doppelte Rechtshängigkeit Zitiergebot keine Nichtigkeit rechtswidriger Verwaltungsakte Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nicht beweisbedürftig Streitwert einer auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen abzielenden Feststellungsklage und eines Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 K 150/15

DRsp Nr. 2015/19735

Zulässigkeit einer Feststellungsklage doppelte Rechtshängigkeit Zitiergebot keine Nichtigkeit rechtswidriger Verwaltungsakte Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nicht beweisbedürftig Streitwert einer auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen abzielenden Feststellungsklage und eines Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens

1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann oder hätte geltend machen können. 2. Mit der Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen wird letztlich eine gerichtliche Normenkontrolle angestrebt, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. 3. Eine Identität des Streitgegenstandes und damit eine doppelte Rechtshängigkeit i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG ist erst dann gegeben, wenn das Klagebegehren – selbst wenn es in den betroffenen Verfahren unterschiedlich formuliert wurde – dem Inhalt nach auf dieselbe gerichtliche Entscheidung abzielt. 4. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat nur dann Bedeutung, wenn die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, dass das jeweilige Grundrecht nur durch ein formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt oder eingeschränkt werden darf.