Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Steuerbescheids.
Da der Kläger zunächst eine Umsatzsteuererklärung nicht abgab, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Er orientierte sich an den Daten der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatz 4.556,23 EUR, Vorsteuer 3.012,66 EUR) und setzte den Umsatz unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags mit 6.250 EUR und die Vorsteuer mit 1.000 EUR an. Ein Vorsteuerübergang ergab sich nicht; die festgesetzte Steuer betrug 0 EUR. Der Bescheid datierte vom 5. März 2007.
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