FG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.2008
12 K 219/07
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Einspruchsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 12 K 219/07

DRsp Nr. 2009/20737

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Einspruchsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse

1. Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. 2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert es, die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem FG substantiiert darzulegen. 3. Die drohende Schätzung für Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet kein Feststellungsinteresse.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Steuerbescheids.

Da der Kläger zunächst eine Umsatzsteuererklärung nicht abgab, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Er orientierte sich an den Daten der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatz 4.556,23 EUR, Vorsteuer 3.012,66 EUR) und setzte den Umsatz unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags mit 6.250 EUR und die Vorsteuer mit 1.000 EUR an. Ein Vorsteuerübergang ergab sich nicht; die festgesetzte Steuer betrug 0 EUR. Der Bescheid datierte vom 5. März 2007.