BFH - Beschluss vom 22.03.2019
IX B 93/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 1, § 155, § 116 Abs. 5 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 577
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 130/17

Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen IX B 93/18

DRsp Nr. 2019/6580

Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen sind und was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können. 2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, richtet sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG und genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2018 7 K 130/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 1, § 155, § 116 Abs. 5 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295;

Gründe