OLG Köln - Urteil vom 04.05.2017
15 U 153/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 490/15

Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über einen sog. Hooligan

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 15 U 153/16

DRsp Nr. 2019/4423

Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über einen sog. Hooligan

Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Insbesondere bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und deren Hergang über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Einem (sog.) Fußballfan steht daher kein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über einen Strafprozess zu, in dem ihm vorgeworfen wurde, mit zwei weiteren Personen einen Anschlag auf einen mit Fans eines anderen Fußballvereins besetzten Reisebus verübt zu haben, bei dem sich die beteiligten Personen in erheblicher Gefahr befanden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.8.2016 (28 O 490/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.