BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 53/07
Normen:
FGO § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2341/01

Zulässigkeit einer Klage bei Verletzung der Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 53/07

DRsp Nr. 2010/23458

Zulässigkeit einer Klage bei Verletzung der Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, gehört nach seinen Angaben dem Volk der Palästinenser an und lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er war im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert wurde. Bis Mai 2004 war er erwerbstätig.

Im Juli 2000 beantragte der Kläger Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg.