BFH - Urteil vom 20.02.2019
X R 32/17
Normen:
EStG § 22a, § 50f; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 2; FGO § 33;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 241
BB 2019, 1622
BFH/NV 2019, 987
BFHE 264, 184
BStBl II 2019, 438
DStRE 2019, 910
FR 2019, 739
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5043/16

Zulässigkeit einer Klage gegen das Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 S. 3 EStGRechtliche Einordnung des Verspätungsgeldes

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen X R 32/17

DRsp Nr. 2019/9638

Zulässigkeit einer Klage gegen das Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 S. 3 EStG Rechtliche Einordnung des Verspätungsgeldes

1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. 2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. 3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. 4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5043/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22a, § 50f; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 2; FGO § 33;

Gründe

A.