FG München - Urteil vom 18.08.2008
7 K 742/06
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ; AO § 89 Abs. 2 ; AO § 207 Abs. 2 ; AO § 207 Abs. 3 ; AO § 118 Abs. 1 ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2 ; UmwG § 124 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1915

Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft; Anerkennung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft und einem ohne Beteiligungserträge der GmbH dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art als Organträger

FG München, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 742/06

DRsp Nr. 2008/19018

Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft; Anerkennung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft und einem ohne Beteiligungserträge der GmbH dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art als Organträger

1. Die Anerkennung einer körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art. (BgA) als Organträger und einer Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH als Organgesellschaft setzt eine Gewinnerzielungsabsicht des BgA voraus. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht des BgA sind mögliche Ausschüttungen der Eigengesellschaft, deren Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des BgA gehören, ebenso wie stille Reserven der Eigengesellschaft zwingend zu berücksichtigen. 2. Beim Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen BgA (Besitzunternehmen) und der Eigengesellschaft (Betriebsunternehmen) schlägt die Gewinnerzielungsabsicht der Eigengesellschaft nicht auf den BgA durch.