FG Sachsen - Urteil vom 29.09.2006
1 K 447/00 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 § 94a S. 2 ;

Zulässigkeit einer Klage gegen die Kindergeldaufhebung nach nachträglicher Anerkennung des vorrangigen Kindergeldanspruchs des Klägers durch den anderen Elternteil; Kein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung

FG Sachsen, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 447/00 (Kg)

DRsp Nr. 2007/6292

Zulässigkeit einer Klage gegen die Kindergeldaufhebung nach nachträglicher Anerkennung des vorrangigen Kindergeldanspruchs des Klägers durch den anderen Elternteil; Kein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Für die Klage des Vaters gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen eines vermeintlichen Wechsels der Haushaltszugehörigkeit des Kindes entfällt nicht die Beschwer, wenn nunmehr die Mutter des Kindes gegenüber dem Gericht die vorrangige Kindergeldberechtigung des Vaters anerkennt und das für den streitigen Zeitraum zwischenzeitlich an sie ausgezahlte Kindergeld an den Vater weiterleitet. 2. Ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von § 94a Satz 2 FGO liegt nicht vor, wenn sich ein Beteiligter auf die Frage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, überhaupt nicht äußert.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 § 94a S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt, ob der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt, mit dem die Gewährung des Kindergeldes für seine Tochter Kr. für die Monate September und Oktober aufgehoben wurde, noch beschwert ist, nachdem die Beigeladene, die vom Beklagten zunächst als vorrangig Kindergeldberechtigte angesehen worden war, den vorrangigen Anspruch des Klägers anerkannt und das Kindergeld für die Streitmonate an diesen weitergeleitet hat.