Zulässigkeit einer Klage trotz Nichtangabe des angefochtenen Verwaltungsakts
FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 2151/02
DRsp Nr. 2004/5885
Zulässigkeit einer Klage trotz Nichtangabe des angefochtenen Verwaltungsakts
Wird in einer Klageschrift der angefochtene Verwaltungsakt nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern nur die Rechtsbehelfslistennummer angegeben, kann das Klagebegehren ausreichend dargelegt sein.