BFH - Beschluss vom 04.06.2014
VII B 180/13
Normen:
FGO § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1723
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3080/12 AO

Zulässigkeit einer Klageänderung

BFH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen VII B 180/13

DRsp Nr. 2014/13521

Zulässigkeit einer Klageänderung

1. NV: Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage und nochmals zu einer Anfechtungsklage ist jeweils eine Klageänderung, wenn sich das Klagebegehren auf unterschiedliche Verwaltungsakte bezieht. 2. NV: Der Übergang von der Anfechtung des Abrechnungsteils eines Festsetzungsbescheids zur Verpflichtung, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO das FA den zuvor beantragten Bescheid abgelehnt hat oder ein Untätigkeitseinspruch erfolglos geblieben ist. 3. NV: Der nachträgliche Erlass des beantragten Verwaltungsaktes heilt die Unzulässigkeit der ohne erfolgloses Vorverfahren erhobenen Klage nicht.

1. Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage und nochmals zu einer Anfechtungsklage stellt jeweils eine Klageänderung dar. 2. Im Falle fristgebundener Klagen ist eine Klageänderung jeweils nur zulässig, wenn für jeden Klageantrag, also sowohl für das ursprüngliche wie auch für das geänderte Klagebegehren, die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

FGO § 67 Abs. 1;

Gründe