BFH - Beschluss vom 27.06.2023
IX R 7/23 (IX R 19/12)
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, § 138 Abs. 2 Satz 1, § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10250/09

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten im Anschluss an die Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen IX R 7/23 (IX R 19/12)

DRsp Nr. 2023/8642

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten im Anschluss an die Erledigung der Hauptsache

NV: Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann es zweckmäßig sein, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens nach § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung bis zum 24.03.2011 zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten auferlegt.

Die ab dem 25.03.2011 entstehenden Kosten des Klageverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger und Revisionskläger allein.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2012 - 12 K 10250/09 ist gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, § 138 Abs. 2 Satz 1, § 143 Abs. 1;

Gründe

Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. Gemäß § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.