Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens nach § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung bis zum 24.03.2011 zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten auferlegt.
Die ab dem 25.03.2011 entstehenden Kosten des Klageverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger und Revisionskläger allein.
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2012 -
Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. Gemäß § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
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