LAG Hamm, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 95/19
ArbG Bielefeld, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2853/17
Zulässigkeit einer Nettolohnklage in Form einer GesamtklageGeringfügige Beschäftigung als sozialversicherungsrechtlich geprägter BegriffAbgabenpflicht bei geringfügiger BeschäftigungKein Nettolohn bei geringfügiger Beschäftigung
BAG, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 251/19
DRsp Nr. 2021/1524
Zulässigkeit einer Nettolohnklage in Form einer Gesamtklage"Geringfügige Beschäftigung" als sozialversicherungsrechtlich geprägter BegriffAbgabenpflicht bei geringfügiger BeschäftigungKein Nettolohn bei geringfügiger Beschäftigung
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer kann aus der formularmäßigen Vereinbarung eines "Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte" nicht schließen, dass ihm die geschuldete Vergütung als Nettolohn zufließen soll, wenn der Wille des Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung zu treffen, in den sonstigen Parteivereinbarungen nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt (Rn. 14 ff.).2. Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, ist auf das Sozialversicherungsrecht beschränkt. Die Regelung erstreckt sich nicht auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis und führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer geschuldetes Arbeitsentgelt, das ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen als Bruttovergütung zusteht, "netto" beanspruchen könnte (Rn. 21).
1. Eine Nettolohnklage ist zulässig, wenn der Zahlungsantrag hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO). Dies gilt auch für eine Gesamtklage, wenn dem Parteivortrag zu entnehmen ist, aus welchen konkreten Einzelforderungen sich die Gesamtklage zusammensetzt.
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