BGH - Beschluss vom 17.04.2019
AnwSt (B) 11/18
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG München, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 30/17
AnwGH Bayern, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH II 3 3/18

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 11/18

DRsp Nr. 2019/7662

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.