BGH - Beschluss vom 23.05.2019
AnwSt (B) 4/19
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 55/17
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 11/18

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/19

DRsp Nr. 2019/9258

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.