BFH - Beschluss vom 30.09.2010
VI B 69/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1033/08

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei lediglicher Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall

BFH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen VI B 69/10

DRsp Nr. 2011/2351

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei lediglicher Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.