BFH - Beschluss vom 10.03.2009
I B 1/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2; FGO § 108;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3210/06

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Versäumung der Beschwerdefrist

BFH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen I B 1/09

DRsp Nr. 2009/10295

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2; FGO § 108;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die angefochtenen Steuerbescheide durch Urteil vom 9. September 2008 6 K 3210/06 K,G,F überwiegend abgewiesen; die Revision gegen seine Entscheidung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 29. November 2008 zugestellt. Ihren anschließenden Antrag, den Tatbestand des Urteils nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen, hat das FG durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgelehnt; dieser Beschluss wurde der Klägerin am 2. Januar 2009 zugestellt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil bei dem Bundesfinanzhof (BFH) am 5. Januar 2009 durch Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. Februar 2009 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift damit verspätet eingegangen ist. Sie wurde zugleich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht hemmt.