BFH - Beschluss vom 31.03.2010
VI B 19/10
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1114
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3765/08

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde von Eheleuten gegen die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Vertretung von Eheleuten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten zur Einlegung eines Rechtsmittels

BFH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen VI B 19/10

DRsp Nr. 2010/7435

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde von Eheleuten gegen die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Vertretung von Eheleuten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten zur Einlegung eines Rechtsmittels

NV: Hat das FG die Revision nicht zugelassen, ist das Begehren der Kläger die Gerichtsentscheidung durch die nächste Instanz prüfen zu lassen, als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Bei den Einkommensteuerfestsetzungen ist die Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes streitig geblieben. Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2009 abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung wurde den Klägern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden am 30. Dezember 2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 wandten sich die Kläger erneut an das FG und stellten folgende Anträge: