Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2018 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beklagte.
Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Wortberichterstattungen in Anspruch.
Die Beklagte veröffentlichte am 12. Februar 2017 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.bild.de einen Artikel mit folgendem Inhalt unter voller Namensnennung:
Am Tag darauf veröffentlichte die Beklagte auf derselben Internetseite einen Artikel mit folgendem Inhalt:
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) "PRIVATBILDER AUFGETAUCHT
[Klägerin] mit Nackt-Fotos erpresst!"
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