VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2009
22 ZB 09.2314
Normen:
IHK-G § 2 Abs. 1; EG Art. 43;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 09.808

Zulässigkeit einer Revision über die Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industriekammer und Handelskammer mit Verfassungsrecht und europarechtlichen Vorgaben

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 22 ZB 09.2314

DRsp Nr. 2009/24978

Zulässigkeit einer Revision über die Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industriekammer und Handelskammer mit Verfassungsrecht und europarechtlichen Vorgaben

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.105,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

IHK-G § 2 Abs. 1; EG Art. 43;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) vorliegt.