Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt -FA-) einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid rückwirkend ändern durfte.
I.
Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Pick-up Doppelkabiner unter 2.800 kg Gesamtgewicht mit fünf Sitzplätzen der Marke Mitsubishi Typ L 200 mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Am 7. April 2000 hat der Kläger das Fahrzeug auf 2.810 kg auflasten lassen. Demzufolge erging am 5. Mai 2000 ein neuer Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem die Kraftfahrzeugsteuer ab 7. April 2000 auf jährlich 337 DM nach Lkw-Besteuerung festgesetzt worden war.
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