FG München - Urteil vom 06.02.2002
4 K 4293/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung von KraftStbescheiden wegen fehlerhafter Einstufung als Lkw

FG München, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 4293/00

DRsp Nr. 2002/13644

Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung von KraftStbescheiden wegen fehlerhafter Einstufung als Lkw

Es steht im Ermessen des FA, wann es wegen einer neuen Tatsache den Steuerbescheid ändert. Die vom Senat geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit von KraftSt-Änderungsbescheiden wegen bisheriger fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs als Lkw beziehen sich nur auf Erstbescheide ab dem 2. Halbjahr 1996 und nicht auf den Zeitpunkt, ab dem die Finanzverwaltung spätestens Änderungsbescheide hätte erlassen müssen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt -FA-) einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid rückwirkend ändern durfte.

I.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Pick-up Doppelkabiner unter 2.800 kg Gesamtgewicht mit fünf Sitzplätzen der Marke Mitsubishi Typ L 200 mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Am 7. April 2000 hat der Kläger das Fahrzeug auf 2.810 kg auflasten lassen. Demzufolge erging am 5. Mai 2000 ein neuer Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem die Kraftfahrzeugsteuer ab 7. April 2000 auf jährlich 337 DM nach Lkw-Besteuerung festgesetzt worden war.