LAG Chemnitz - Urteil vom 30.07.2015
6 Sa 35/15
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1153/14

Zulässigkeit einer rückwirkenden Beendigung der Elternzeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 35/15

DRsp Nr. 2017/3954

Zulässigkeit einer rückwirkenden Beendigung der Elternzeit

Die Beendigung der Elternzeit kann auch rückwirkend erklärt werden und erfolgen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.2014 - 3 Ca 1153/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 4.706,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen,

2. der Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit für das erstgeborene Kind der Klägerin, ..., auf einen Zeitraum nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Klagerücknahme im Übrigen - über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin 4.706,46 € Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn für die Zeit vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 zu zahlen sowie über die Zustimmung zur Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 19.12.2013.