LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2020
4 Sa 44/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 309 Nr. 12;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 205
DStR 2020, 2687
EzA-SD 2020, 5
NZA-RR 2020, 446
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 270/18

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses bei länger zurückliegenden Vorbeschäftigungszeiten beim selben ArbeitgeberFormularmäßige Bestätigung, nicht zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 44/19

DRsp Nr. 2020/6242

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses bei länger zurückliegenden Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber Formularmäßige Bestätigung, nicht zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben

1. Entscheidung zu einer sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, die schon 15 Jahre zurücklag und nur knapp 5 Monate andauerte.2. Eine Vertragsklausel in einer AGB, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist als Tatsachenbestätigung, die geeignet ist, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern, unwirksam gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28.5.2019 (6 Ca 270/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 309 Nr. 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.

1. 2. 1. 2.