FG Münster - Urteil vom 18.03.2021
8 K 3612/17 E,U
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

FG Münster, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 K 3612/17 E,U

DRsp Nr. 2022/12104

Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

Tenor

Die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 09.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.10.2017 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Honorare vereinnahmt er (jedenfalls zum Teil) auf einem betrieblich und privat genutzten Konto. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Haushalt der Kläger wohnen deren zwei minderjährige Kinder.

Die Kläger erklärten folgende umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto) des Klägers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt:

2012: 21.715,34 EUR

2013: 13.745,72 EUR

2014: 14.745,81 EUR