BFH - Beschluss vom 12.01.2006
XI B 43/05
Normen:
AO § 194 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1043
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 472/04

Zulässigkeit einer sog. Erstreckungsprüfung

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen XI B 43/05

DRsp Nr. 2006/7933

Zulässigkeit einer sog. Erstreckungsprüfung

Im Wege der sog. Erstreckungsprüfung können auch die Verhältnisse der Gesellschafter und Mitglieder geprüft werden; die sog. Erstreckungsprüfung ist eine eigenständige Ap, die lediglich aus prüfungsökonomischen Zwecken mit der Prüfung der Gesellschaft verbunden werden darf.

Normenkette:

AO § 194 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gründete zusammen mit X durch Vertrag vom 27. April 1998 eine Sozietät. Bei der Sozietät wurde für die Zeiträume 1998 und 1999 durch das Finanzamt Z eine Außenprüfung durchgeführt. Unter dem 3. September 2004 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin persönlich für die Zeiträume 1998 bis 2000 und die Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine Außenprüfung an. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anordnung rechtswidrig sei. Zum einen besitze sie, die Klägerin, keine Unterlagen mehr, da ihr diese aus einem PKW gestohlen worden seien. Außerdem seien ihre steuerlichen Verhältnisse gerade im Rahmen der Sozietät geprüft worden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.