FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2004
2 K 263/03
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 45 § 44 ;

Zulässigkeit einer Sprungklage; Abrechnungsbescheide vom 15. Februar 2001 und vom 5. November 2002

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 263/03

DRsp Nr. 2004/19157

Zulässigkeit einer Sprungklage; Abrechnungsbescheide vom 15. Februar 2001 und vom 5. November 2002

Die Zulässigkeit einer Sprungklage erfordert Klageeinlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 45 § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden.

Aufgrund der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 1999 ergaben sich erhebliche Steuerüberzahlungen. Diese wurden zu einem Teil an die Klägerin erstattet. Ein weiterer Teil wurde mit Steuerschulden verrechnet; den verbleibenden Betrag rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Forderungen des Landes gegen die Klägerin auf. Dem lag das Aufrechnungsersuchen des Ministeriums der Finanzen des Landes ... vom 18. November 1998 zu Grunde, weil das Land Inhaber einer unbestrittenen und fälligen Regressforderung gegenüber der Klägerin in Höhe von 150.000 DM wegen der Inanspruchnahme des Landes aus einer Bürgschaft zugunsten der ... GmbH war.