Die Einkommensteuerbescheide 2001 vom 08.112017, 11.06.2018 und 05.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2020 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob im Jahr 2018 gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Jahr 2005 verstorbenen Stiefmutter G. M. noch eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 2001 ergehen durfte.
Der Vater der Klägerin, Herr J. "F." M., war in zweiter Ehe mit Frau G. M. verheiratet. Aus der ersten Ehe des F. M. stammten zwei Kinder, die Klägerin und T. M.; aus der ersten Ehe der G. M. stammte ein Kind, Z. X.. Testamentarisch hatten sich F. und G. M. (im Folgenden: die Eheleute M.) wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der oder die Längstlebende sollte durch die drei Kinder jeweils zu 1/3 beerbt werden.
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